Satzung

Im Folgenden die Satzung sowie die Beitragsordnung des Kreisverbandes Märkischer Kreis der Jungen Liberalen mit dem Stand vom 14.05.2023.

Die hier dargestellte Version der Satzung und Beitragsordnung gilt lediglich der Information. Es gibt keine Garantie auf Korrektheit und Vollständigkeit.

Satzung

§1 Grundsätze

  1. Der Kreisverband Märkischer Kreis der JUNGEN LIBERALEN ist eine Untergliederung des
    Landesverbandes „JUNGE LIBERALE Nordrhein-Westfalen e.V.“ Der Landesverband der Jungen
    Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
  2. Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge
    Liberale in der Freien Demokratischen Partei zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee
    des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.
  3. Freiheit, Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung für das autonome und sozial
    verantwortliche Individuum müssen bewahrt werden. Sie sollen der Ausgangspunkt allen
    politischen Handelns der Jungen Liberalen im Märkischen Kreis sein. Bei der Verwirklichung der
    selbstgesetzten politischen Ziele soll die Kreativität des Einzelnen gefördert und auch genutzt
    werden.
    Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft im Kreisverband der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes ist
    und seinen Wohnsitz im Märkischen Kreis hat.
  2. Mitglied im Bundesverband der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt
    ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch
    konkurrierenden Organisation ist, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und
    Satzungen des Verbandes anerkennt.
  3. Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.
  4. Der Aufnahmeantrag für die Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand
    oder dem zuständigen Kreisverband gestellt. Er wird wirksam, wenn der Kreisverband und in
    dessen Vertretung der Landesverband die Aufnahme beschlossen hat.
  5. Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet
    – Durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisverband oder dem
    Landesverband erklärt werden muss,
    – Durch Beitritt in eine politische konkurrierende Organisation,
    – Mit Vollendung des 35. Lebensjahres unter Berücksichtigung des Satzes 2,
    – Durch Ausschluss.
    Bekleidet ein Mitglied im 35. Lebensjahr ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die
    Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
  6. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder
    erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, absichtlich das Ansehen der Jungen
    Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen
    Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen Ausschluss entscheidet das
    Bundesschiedsgericht, in Fällen schuldhaft unterlassener Beitragszahlung der Landesvorstand.

§3 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

  1. Fördermitglied der Jungen Liberalen im Märkischen Kreis kann jeder werden, der die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet.
  2. Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden und werden nicht zur Berechnung von Delegiertenverteilungen herangezogen.
  3. Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Kreisvorstand zu beantragen.
  4. Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Karteibereinigungsverfahren gem. § 9 der Satzung der Jungen Liberalen NRW. Die Kündigung muss dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden.

§4 Gliederungen

Der Kreisverband der Jungen Liberalen kann sich auf Beschluss des Kreiskongresses in Ortsverbände
gliedern. Die Gliederung soll sich soweit wie möglich an der Gliederung des Märkischen
Kreisverbandes der FDP orientieren.

§5 Organe

Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen sind:

  • der Kreiskongress
  • der Kreisvorstand

§6 Kreiskongress

  1. Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er hat insbesondere
    folgende unübertragbare Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen Rechenschaftsberichts des
    Kreisvorstandes.
    2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes
    3. Entscheidung über die Zahl der zu wählenden Beisitzer
    4. Wahl der Delegierten zum Landeskongress
    5. Wahl zweier Kassenprüfer
    6. Umgliederung des Kreisverbandes
    7. Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung
    8. Auflösung des Kreisverbandes
  2. Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Es sind alle anwesenden
    Mitglieder stimmberechtigt, die bis 2 Monate vor dem Kreiskongress Beiträge an den
    Kreisverband bezahlt haben.
    Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
  3. Die Delegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress in geheimer Wahl für die Dauer
    eines Jahres gewählt. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband bis sechs Wochen vor
    dem Landeskongress mitzuteilen.
  4. Der Kreiskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine Einberufung beschließt der
    Kreisvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats eingeladen werden auf Antrag von
    mindestens einem Drittel der Mitglieder.
    Die Tagesordnung eines (…) Kreiskongresses muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a. Geschäftsbericht des Kreisvorstandes
    b. Aussprache über den Geschäftsbericht
    c. Bericht der Kassenprüfer
    d. Entlastung des Kreisvorstandes
    e. Wahl des Kreisvorstandes
    f. Wahl der beiden Kassenprüfer und ihres Vertreters
    g. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeskongress der Jungen Liberalen NRW
    h. Verschiedenes
  5. Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom
    Kreisvorsitzenden durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen
    Tagesordnung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und
    noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.
  6. Anträge müssen zu Beginn des Kongresses vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der
    Kreisvorstand sowie die vom Kreisvorstand eingesetzten Arbeitskreise.
    Alle nach Ablauf der Antragsfrist eingehenden Anträge können nur noch als Dringlichkeitsanträge
    eingebracht werden. Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn die Mehrheit der
    stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zustimmt. Dringlichkeitsanträge müssen jedoch
    spätestens bei Eröffnung des Kreiskongresses vorliegen. Vor der Abstimmung hat der
    Antragssteller die Dringlichkeit zu begründen. Anträge auf Änderung der Kreisverbandssatzung
    können keine Dringlichkeitsanträge sein.
  7. Zu Beginn des Kreiskongresses werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt.
    Das Protokoll des Kreiskongresses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
    unterzeichnet; es muss vom Kreisvorstand genehmigt werden.
  8. Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung
    angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die
    Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
  9. Wenn der Kreiskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des
    Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
  10. Der Kreiskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch mit der 2/3-
    Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.

§7 Kreisvorstand

  1. Dem Kreisvorstand obliegt die Leitung des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des
    Kreiskongresses. Der Kreisvorstand besteht aus:
    1. Dem/ der Kreisvorsitzenden
    2. Dem/ der stellvertretenden Kreisvorsitzenden
    3. Dem/ der Schatzmeister(in)
    4. Bis zu 5 Beisitzer/-innen (s.§5/1/3)
  2. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress einzeln in geheimer Wahl für die
    Dauer eines Jahres mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abberufung von
    Kreisvorstandsmitgliedern kann nur durch Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen.
    Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein. Bis zur Abberufung ist der
    Kreisvorsitzende befugt die Aufgaben des entsprechenden Vorstandsmitgliedes zu übernehmen.
  3. Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er vertritt den Vorstand gerichtlich und
    außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Der
    Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.
  4. Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus und erledigt die laufenden
    politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.
  5. Der Kreisvorstand legt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor. Am Ende der
    Amtsperiode legt er gegenüber dem Kreiskongress Rechenschaft ab.

§8 Finanzen

  1. Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche
    Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
  2. Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband ab. Über die Höhe der Beiträge
    entscheidet der Kreiskongress.
  3. Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt
    werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit
    Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.
  4. Der Kreisverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen entsprechend der
    Beschlüsse der Bezirks- und Landeskongresse an die jeweiligen Ebenen abzuführen.
  5. Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein
    Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenprüfung durch die
    Kassenprüfer.

§9 Kassenprüfung

  1. Der Kreiskongress wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter.
  2. Die Kassenprüfer – im Falle der Verhinderung eines Kassenprüfers ersatzweise der Stellvertreter –
    prüfen vor einem ordentlichen Kreiskongress und bei einem Wechsel im Amt des Schatzmeisters
    die Buchführung und die effiziente Verwendung der Mittel des Kreisverbandes und berichten
    dem Kreiskongress.
  3. Über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist ein Testat anzufertigen, das dem Protokoll
    des Kreiskongresses beizulegen ist.

§10 Satzungsänderungen

  1. Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen gehen den
    Bestimmungen dieser Satzung vor. Alle Ortsverbände geben sich eine eigene Satzung.
    Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes gehen den Bestimmungen der Ortssatzung vor.
  2. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten
    des Kreiskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden
    Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

§11 Auflösung

  1. Der Kreisverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag 4 Wochen vorher
    allen Mitgliedern zugegangen ist und sowohl drei Viertel der erschienenen Mitglieder des
    Kreiskongresses als auch mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Auflösung zugestimmt hat.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an die Wolfgang-Döring-Stiftung (NRW) zur politischen
    Bildung Jugendlicher.

§12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26.04.1981 in Iserlohn
beschlossen und zuletzt durch den ordentlichen Kreiskongress vom 04.12.2010 in Iserlohn geändert.

Beitragsordnung

§1 Beitragspflicht

  1. Jedes Mitglied schuldet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 24 Euro. Die Beitragspflicht beginnt im Monat nach dem Beitritt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist am 15. Februar im Voraus für das Beitragsjahr fällig.
  3. Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen gegen den Bundes-, den Landes-, den Bezirks- oder den Kreisverband ist nicht statthaft.

§2 Verletzung der Beitragspflicht

Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen.
Bleibt die erste Mahnung erfolglos, so ist das Mitglied unter Androhung eines Karteibereinigungsverfahrens nach § 9 der Satzung des Landesverbands erneut zu mahnen.

§3 Sonderfallregelung

Ein Mitglied kann freiwillig einen höheren Beitrag zahlen. In diesem Fall wird der Schatzmeister der Jungen Liberalen im Märkischen Kreis e.V. informiert und der Beitrag entsprechend angepasst.

§4 Inkrafttreten

(1) Diese Beitragsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Kreiskongress in Kraft.